Die Neodigital garantiert in ihrer Unfall-Versicherung, dass die zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen und Besonderen Bedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den empfohlenen GDV-Bedingungen abweichen und die Mindestleistungsstandards eitskreises „Beratungsprozesse“ erfüllen. Zudem regelt eine Embargobestimmung, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen.
Wir garantieren, dass die dieser Unfall-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand 25.03.2014 – abweichen.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ – Stand 28.09.2015 – empfohlen wurden.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass seine Unfall-Bedingungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen und die Mindestleistungsstandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ einhalten. Gleichzeitig gilt: Versicherungsschutz besteht nur, solange keine Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands dem entgegenstehen. Das umfasst auch bestimmte US-Sanktionen mit Bezug zum Iran, sofern europäisches oder deutsches Recht dem nicht widerspricht.
Häufige Fragen
Können die Unfall-Bedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Empfehlungen abweichen?
Nein. Der Versicherer garantiert, dass die AUB und die Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den empfohlenen GDV-Bedingungen abweichen.
Werden bestimmte Mindestleistungsstandards eingehalten?
Ja. Der Versicherer garantiert, dass die Bedingungen die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlen wurden. Dieser Arbeitskreis ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für Vermittler.
Was bedeutet die Embargobestimmung für meinen Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Embargobestimmung auch für US-Sanktionen?
Ja, sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden – allerdings nur, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025