Bei der Unfallversicherung von Neodigital beginnt die Meldefrist im Todesfall der versicherten Person erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen vom Tod und der möglichen Unfallursächlichkeit erfahren – und sie wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert. Selbst bei einer Fristüberschreitung beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung, solange die Leistungsprüfung noch uneingeschränkt möglich ist.
Erweiternd zu den Obliegenheiten gilt: Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben. Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert.
Auch bei einer Fristüberschreitung beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung, wenn ihm noch alle Möglichkeiten zur Leistungsprüfung zur Verfügung stehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die versicherte Person stirbt und ein Unfall die Ursache sein könnte, läuft die Frist zur Meldung nicht schon ab dem Todeszeitpunkt. Sie startet erst, sobald Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen davon Kenntnis erlangen, und sie beträgt statt 48 Stunden nun 7 Tage. Selbst wenn diese Frist überschritten wird, hat das keine negativen Folgen, solange der Versicherer die Leistung noch vollständig prüfen kann.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Meldefrist beim Tod der versicherten Person?
Die Frist beginnt erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis vom Tod der versicherten Person und von der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Wie lang ist die Meldefrist in diesem Fall?
Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert.
Was passiert, wenn die Frist überschritten wird?
Der Versicherer beruft sich auch bei einer Fristüberschreitung nicht auf eine Obliegenheitsverletzung, sofern ihm noch alle Möglichkeiten zur Leistungsprüfung zur Verfügung stehen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025