Bei der Unfallversicherung von Neodigital besteht für bestimmte Unfälle kein Versicherungsschutz: etwa Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle oder Krampfanfälle, durch vorsätzliche Straftaten, durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, beim Führen von Luftfahrzeugen, durch die Teilnahme an Motorrennen sowie durch Kernenergie. Für einzelne dieser Ausschlüsse gelten klar definierte Ausnahmen.
Für die folgenden Unfälle besteht kein Versicherungsschutz:
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen und Anfälle
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Der Versicherer zahlt für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle bei Straftaten
Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Unfälle durch Rennen mit Motorfahrzeugen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle durch Kernenergie
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt zählt auf, welche Unfälle nicht abgesichert sind. Dazu gehören Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen oder Krampfanfällen, bei vorsätzlichen Straftaten, durch Krieg oder Bürgerkrieg, im Zusammenhang mit dem Führen oder der Besatzung von Luftfahrzeugen, bei Motorsportrennen sowie durch Kernenergie. Bei Bewusstseinsstörungen und bei überraschenden Kriegsereignissen auf Auslandsreisen gibt es jeweils klar geregelte Ausnahmen, in denen der Schutz doch greift.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen – etwa durch Alkoholkonsum – sind ausgeschlossen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die versicherte Person der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Gibt es beim Ausschluss für Bewusstseinsstörungen eine Ausnahme?
Ja. Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Ein epileptischer Anfall geht auf eine frühere, versicherte Hirnschädigung zurück – dann wird für die Folgen des neuen Unfalls gezahlt.
Bin ich bei einem Krieg im Ausland versichert?
Wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, gilt der Ausschluss nicht. Der Schutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges im betreffenden Land. Die Ausnahme entfällt bei Reisen in bereits umkämpfte Staaten, bei aktiver Teilnahme sowie bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen.
Sind Unfälle bei Motorsportrennen abgesichert?
Nein. Unfälle durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind ausgeschlossen. Als Teilnehmer gilt jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse. Rennen sind Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025