Nach einem Unfall verlangt die Neodigital Unfallversicherung von der versicherten Person bestimmte Verhaltensregeln, damit eine Leistung möglich wird: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer informieren. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen, Untersuchungen durch beauftragte Ärzte sind zu dulden, und ein Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Sämtliche Angaben, um die Sie oder die versicherte Person gebeten werden, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung der Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall gibt es bestimmte Pflichten, damit der Versicherer zahlen kann: Man muss zügig einen Arzt einschalten, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer informieren. Alle Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, und Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte müssen zugelassen werden. Der Versicherer darf zur Prüfung Auskünfte von behandelnden Ärzten, anderen Versicherern und Behörden einholen. Ein Unfalltod muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall als Erstes tun?
Bei einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Muss ich mich von einem Arzt des Versicherers untersuchen lassen?
Ja. Der Versicherer beauftragt Ärzte, wenn dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und die versicherte Person muss sich von diesen Ärzten untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall der Untersuchung trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist muss ein Todesfall gemeldet werden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Darf der Versicherer Auskünfte bei meinen Ärzten und Behörden einholen?
Ja. Zur Prüfung der Leistungspflicht kann der Versicherer Auskünfte von behandelnden Ärzten sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden benötigen. Sie müssen dies ermöglichen – entweder durch Ermächtigung zur direkten Auskunft oder indem die versicherte Person die Auskünfte selbst einholt und zur Verfügung stellt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025