Wer bei der Neodigital Unfallversicherung eine Mitteilung machen will, richtet Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Änderungen der Anschrift müssen dem Versicherer mitgeteilt werden – sonst gilt eine per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse versandte Erklärung schon drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten entweder an die Hauptverwaltung oder an die für den Versicherungsnehmer zuständige Geschäftsstelle gehen, die im Versicherungsschein steht. Ändert sich die Anschrift, muss der Versicherungsnehmer das mitteilen. Unterbleibt das, gilt eine per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse geschickte Erklärung bereits drei Tage nach dem Absenden als zugestellt. Dasselbe gilt bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Häufige Fragen
Wohin soll ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Anzeigen oder Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Welche Geschäftsstelle zuständig ist, steht in Ihrem Versicherungsschein oder dessen Nachträgen.
Was passiert, wenn ich einen Umzug nicht melde?
Wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen und der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben will, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, sofern sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde.
Muss ich auch eine Namensänderung mitteilen?
Ja. Teilen Sie eine Namensänderung nicht mit, gilt dieselbe Regel wie bei einer nicht mitgeteilten Anschriftenänderung: Eine per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift versandte Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-M 2025