Wer bei der Neodigital Unfallversicherung eine Anzeige oder Erklärung abgeben möchte, richtet sie an die Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen genannt ist. Wichtig ist zudem: Eine Änderung der Anschrift muss dem Versicherer mitgeteilt werden, sonst gilt eine per Einschreiben verschickte Erklärung schon drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gehen; welche das ist, steht im Versicherungsschein oder in den Nachträgen. Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, müssen Sie das dem Versicherer melden. Versäumen Sie das, gilt eine rechtliche Erklärung, die per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geht, bereits drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Anzeigen oder Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Welche Geschäftsstelle zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder dessen Nachträgen.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht melde?
Wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen und der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben will, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, sofern sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung zum Zugang der Erklärung gilt ebenso, wenn Sie dem Versicherer eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025