In der Unfallversicherung von Neodigital besteht für bestimmte Unfälle kein Versicherungsschutz – etwa bei Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, Medikamente oder Drogen, bei Schlaganfällen und Krampfanfällen, bei vorsätzlichen Straftaten, bei Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen, beim Führen von Luftfahrzeugen, bei Rennen mit Motorfahrzeugen sowie bei durch Kernenergie verursachten Unfällen. Für einige dieser Fälle gelten jedoch klar definierte Ausnahmen.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dazu zählen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen (etwa infolge von Alkohol, Drogen oder Medikamenten), durch Schlaganfälle und den ganzen Körper erfassende Krampfanfälle, durch vorsätzliche Straftaten, durch Krieg oder Bürgerkrieg, beim Führen oder als Besatzung von Luftfahrzeugen, bei Motorsportrennen sowie durch Kernenergie. Für die Bewusstseinsstörungen und für überraschende Kriegsereignisse auf Auslandsreisen gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen der Ausschluss nicht greift.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sind ausgeschlossen, und eine solche Bewusstseinsstörung kann durch Alkoholkonsum verursacht sein, wenn die versicherte Person der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Gilt der Schutz auch, wenn im Reiseland überraschend Krieg ausbricht?
Ja, in diesem Fall greift der Kriegsausschluss zunächst nicht. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Ausgenommen sind Reisen in bereits betroffene Gebiete, aktive Teilnahme sowie Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Unfälle beim Fliegen mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Unfälle als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit dafür nach deutschem Recht eine Erlaubnis nötig ist, als sonstiges Besatzungsmitglied sowie bei beruflichen Tätigkeiten, die mithilfe eines Luftfahrzeugs ausgeübt werden.
Was passiert bei einem Anfall, der auf einen früheren versicherten Unfall zurückgeht?
Hier gilt der Ausschluss nicht. Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht, wird für die Folgen des neuen Unfalls gezahlt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-L 2025