Wer eine Wohngebäudeversicherung bei Neodigital hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen: Vor einem Schaden gilt es, alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten, und im Schadenfall den Schaden zu mindern, ihn unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die nötigen Auskünfte zu geben. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Kündigung des Vertrags oder eine gekürzte beziehungsweise ganz entfallende Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Das ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sich sowohl vor als auch nach einem Schaden an bestimmte Pflichten halten: Er soll Sicherheitsvorschriften einhalten, im Schadenfall den Schaden möglichst begrenzen, ihn schnell melden und dem Versicherer die nötigen Informationen und Belege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, muss der Versicherer nicht zahlen; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung anteilig kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit trifft oder die Verletzung keine Auswirkung auf den Schaden hatte, bleibt der Versicherer trotzdem zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden am Gebäude eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte in Textform geben und angeforderte Belege beibringen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind zudem unverzüglich der Polizei zu melden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Verletzungen vor dem Versicherungsfall können außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang und Feststellung der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Folgen einer Auskunftsverletzung hinweisen?
Ja. Wenn Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzen, ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025