Ob Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung der Neodigital besteht, hängt auch davon ab, dass keine Sanktionen entgegenstehen: Leistungen gibt es nur so weit und so lange, wie keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem Versicherungsschutz im Wege stehen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Dies gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und die von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland stammen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn keine geltenden Sanktionen oder Embargos ihm im Weg stehen. Entscheidend sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Einschränkung gilt zusätzlich zu allen anderen Regelungen des Vertrags.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Embargo nicht?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Stehen solche Sanktionen entgegen, ist der Schutz insoweit ausgeschlossen.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025