Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital übernimmt der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. Für Maßnahmen vor einem unmittelbar bevorstehenden Schaden gelten besondere Voraussetzungen, und auch die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den Umständen zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erfolglos bleiben. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt, übernimmt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für nötig halten durfte – selbst wenn diese am Ende nichts bringen. Bei Maßnahmen vor einem drohenden Schaden zahlt der Versicherer nur, wenn sie verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Auch die gebotenen Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Erstattungen entsprechend mindern.
Häufige Fragen
Werden auch Maßnahmen bezahlt, die den Schaden am Ende gar nicht verhindern?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den Umständen zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Was gilt, wenn ich schon vor einem drohenden Schaden Kosten aufwende?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Aufwendungsersatz, wenn die Maßnahmen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Werden die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen erstattet?
Nur, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Sind Feuerwehreinsätze über diese Regelung mitversichert?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025