Wer bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung einen Vertrag für das Interesse eines Dritten abschließt, bleibt allein Inhaber der Rechte aus dem Vertrag, während der Versicherte selbst diese Rechte nicht ausüben kann. Geregelt wird, wie die Entschädigung ausgezahlt wird und welche Zustimmung dafür nötig ist, und wann neben dem Versicherungsnehmer auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines Dritten abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte selbst. Für die Auszahlung der Entschädigung ist wechselseitige Zustimmung nötig. Ob und wann die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten mitzählen, hängt davon ab, ob dieser Repräsentant ist und wie der Vertrag zustande kam.
Häufige Fragen
Darf der Versicherte selbst die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Nein. Die Rechte aus dem Vertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Wer bekommt die Entschädigung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt an den Versicherungsnehmer. Der Versicherer kann vorher den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat. Der Versicherte selbst kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025