Wer als Versicherungsnehmer in der Wohngebäudeversicherung der Neodigital einen Schaden vorsätzlich verursacht, verliert seinen Entschädigungsanspruch vollständig; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Ebenso entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich, zahlt der Versicherer nicht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung oder versucht er dies, entfällt der Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betruges gilt dabei als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
Welche Folgen hat eine Falschangabe nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen. Bei einem Urteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gelten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025