Wer bei der Neodigital eine Wohngebäudeversicherung kündigen möchte, muss besondere Regeln beachten, sobald ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat: Für die Feuer-Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Explosion oder Fahrzeuganprall wird die Kündigung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig nachweist, dass das Grundstück nicht mehr belastet ist oder der Gläubiger zugestimmt hat.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden nur in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war.
oder
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung für die genannten Feuer-Gefahren nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Vertragsablauf entweder nachweist, dass das Grundstück nicht mehr belastet war, oder dass der Realgläubiger zugestimmt hat. Diese Einschränkung greift jedoch nicht, wenn nach einer Veräußerung oder im Versicherungsfall gekündigt wird.
Häufige Fragen
Wann kann ich trotz angemeldetem Grundpfandrecht wirksam kündigen?
Die Kündigung wird wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags nachweisen, dass das Grundstück zum spätestmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war, oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Für welche Gefahren gilt diese Kündigungsbeschränkung?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden sowie Rauch- und Rußschäden.
Bis wann muss der Nachweis vorliegen?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gilt diese Besonderheit auch bei Verkauf oder im Schadenfall?
Nein. Bei einer Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gilt diese Einschränkung nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025