Wenn ein Schaden am Wohngebäude eintritt, übernimmt die Neodigital in der Wohngebäudeversicherung neben dem eigentlichen Sachschaden auch bestimmte Folgekosten – etwa fürs Aufräumen und Abbrechen, für das Bewegen und Schützen anderer Sachen, für ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl sowie für Stromverlust aus Stromspeichern, außerdem Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung und Rückreisekosten aus Urlaub oder Dienstreise. Für jede Kostenart gelten eigene Höchstgrenzen, etwa 100 Euro pro Tag für bis zu 200 Tage Hotelunterbringung oder 5.000 Euro je Versicherungsfall für die Rückreise.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
- Hotelkosten
- Rückreisekosten aus dem Urlaub/von der Dienstreise
Der Ersatz dieser versicherten Kosten ist jeweils auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
Definition und Umfang der Kosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dazu gehören auch Aufwendungen, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Sie werden erstattet, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Dazu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt.
Rückreisekosten aus dem Urlaub/von der Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Versicherungsort reist. Dazu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin muss die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich sein.
Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Schaden am Gebäude selbst übernimmt der Versicherer bestimmte Folgekosten, die durch einen Versicherungsfall entstehen und tatsächlich anfallen. Dazu zählen das Aufräumen und Abbrechen, das Bewegen und Schützen anderer Sachen, ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl sowie Stromverlust aus Stromspeichern, Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung und Rückreisekosten aus Urlaub oder Dienstreise. Für jede dieser Kostenarten gilt ein eigener vereinbarter Höchstbetrag, teils mit zusätzlichen Voraussetzungen wie Dauergrenzen oder einer Mindestschadenhöhe.
Häufige Fragen
Werden Hotelkosten übernommen, wenn meine Wohnung nach einem Schaden nicht bewohnbar ist?
Ja, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Ersetzt werden Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten wie Frühstück, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens 200 Tage und höchstens 100 Euro pro Tag. Voraussetzung ist zudem, dass keine Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann.
Wann bekomme ich Rückreisekosten aus dem Urlaub erstattet?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls die Urlaubs- oder Dienstreise vorzeitig abbricht und die Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Erstattet werden zusätzliche Reisekosten in angemessener Höhe, je Versicherungsfall bis 5.000 Euro.
Bis zu welchem Betrag werden Kosten für ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl ersetzt?
Kosten durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser, Gas oder Heizöl infolge eines Versicherungsfalls – einschließlich Mehrkosten für Abwasser sowie Stromverlust aus Stromspeichern – werden je Versicherungsfall bis zu 2.500 Euro erstattet.
Was zählt als Urlaubs- oder Dienstreise für die Rückreisekosten?
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis höchstens 6 Wochen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025