Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital greift der Versicherungsschutz nur, wenn und solange ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – und das gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Der Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und die von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer leistet nur, solange dem keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Betroffen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar für die Vertragsparteien gelten. Diese Regelung gilt zusätzlich zu allen anderen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz aufgrund von Sanktionen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Bestimmung maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Embargobestimmung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, sie gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und beschränkt den Versicherungsschutz unabhängig von diesen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025