Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt der Versicherer den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber leistungspflichtig, auch wenn er wegen des Verhaltens einzelner Eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Der Miteigentumsanteil des betroffenen Eigentümers wird zwar nicht oder nur teilweise entschädigt, doch die anderen Eigentümer können hierfür eine zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederhergestellt wird.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes: Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise zahlen muss, wirkt sich das nicht auf die anderen Eigentümer aus: Sie erhalten weiterhin Leistung für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile. Der Anteil des betroffenen Eigentümers wird zunächst nicht oder nur teilweise entschädigt. Die übrigen Eigentümer können dafür aber eine zusätzliche Entschädigung bekommen, sofern sie damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederherstellen. Der betroffene Eigentümer muss dem Versicherer diese zusätzliche Zahlung erstatten. Dieselben Regeln gelten auch bei Teileigentum.
Häufige Fragen
Bin ich als Wohnungseigentümer betroffen, wenn ein anderer Eigentümer sich falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Wird der Anteil des Eigentümers entschädigt, gegenüber dem der Versicherer leistungsfrei ist?
Sein Miteigentumsanteil wird nicht oder nur teilweise entschädigt. Die übrigen Wohnungseigentümer können dafür aber eine zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn sie damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederherstellen.
Was passiert mit der zusätzlichen Entschädigung für den nicht leistungsberechtigten Anteil?
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025