Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt, kann sie bei der Neodigital im Rahmen der Wohngebäudeversicherung absichern – versichert sind betriebsfertige Anlagen bis 50 kW Spitzenleistung samt Solarmodulen, Montagerahmen, Wechselrichter, Verkabelung und einer angeschlossenen Stromspeicheranlage. Abgedeckt sind Schäden durch Brand, Blitz, Leitungswasser sowie Natur- und Elementargefahren, und es wird geregelt, wie die Entschädigung bei Teil- und Totalschaden berechnet wird, welche besonderen Obliegenheiten gelten und was bei wiederherbeigeschafften Sachen zu beachten ist.
Was ist Vertragsgrundlage für den Versicherungsschutz?
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022 -Wohnfläche-), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude. Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein. Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kW-Spitzenleistung (kWp).
Zur Photovoltaikanlage gehören:
- Solarmodule
- Montagerahmen
- Befestigungselemente
- Wechselrichter
- die Verkabelung
Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Grundgefahren
Der Versicherer ersetzt – soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert – Schäden durch:
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden sowie Rauch- und Rußschäden
- Leitungswasser
- Naturgefahren, und zwar Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Der Versicherer ersetzt – soweit zusätzlich vereinbart – Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren. Diese können nur in Verbindung mit einer der zuvor genannten Grundgefahren vereinbart werden.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie.
Ergänzende Technische Gefahren
- nicht vereinbart -
Ertragsausfall
- nicht vereinbart -
Wie wird die Entschädigung ermittelt?
Grundlagen
Die Entschädigung richtet sich nach den Wohngebäudeversicherungsbedingungen.
Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertariflicher Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
- De- und Remontagekosten
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten
- Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist
- Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren
- Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten; dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
- Hilfs- und Betriebsstoffe
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
- Werkzeuge aller Art
- sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherer entschädigt nicht:
- Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären
- Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen
- Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären
- entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie
- Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von den Regelungen zum Teil- und Totalschaden ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
- Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
- Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Ertragsausfall
Versichert ist der Ertragsausfall – sofern die Mitversicherung vereinbart ist –, wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.
Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung behält der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
- Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
- Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
- Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate aufzubewahren.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingung sichert eine auf dem Dach befestigte, betriebsfertige Photovoltaikanlage bis 50 kW Spitzenleistung ab, einschließlich Solarmodule, Rahmen, Wechselrichter, Verkabelung und einem angeschlossenen Stromspeicher. Ersetzt werden Schäden durch Grundgefahren wie Brand, Blitz, Leitungswasser sowie Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren; Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie sind ausgeschlossen. Bei einem Schaden wird zwischen Teil- und Totalschaden unterschieden und die Entschädigung nach festen Regeln berechnet, wobei Selbstbeteiligungen abgezogen werden. Außerdem gelten Pflichten wie regelmäßige fachgerechte Wartung mit Nachweis; werden sie verletzt, kann der Versicherer kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein.
Häufige Fragen
Welche Bestandteile meiner Solaranlage sind mitversichert?
Versichert sind Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung sowie die mit der Anlage verbundene, der Gebäudeversorgung dienende Stromspeicheranlage. Abgedeckt sind auf dem Hausdach befestigte oder in den Baukörper integrierte, betriebsfertige Anlagen bis 50 kW Spitzenleistung.
Gilt der Schutz auch, wenn die Anlage gerade abgebaut oder transportiert wird?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit später unterbrochen ist, ebenso während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
Wann bekomme ich nur den Zeitwert statt des Neuwerts ersetzt?
Die Entschädigung ist auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt bzw. bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird oder wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können. Den über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertanteil gibt es nur, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist.
Was passiert, wenn ich die Wartungspflicht nicht einhalte?
Der Versicherungsnehmer muss die Anlagen im vom Hersteller empfohlenen Intervall durch einen qualifizierten Fachbetrieb warten lassen und dies nachweisen. Wird diese oder eine andere besondere Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter den vertraglichen Voraussetzungen kündigen und ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025