Wenn beim Wechsel zur Neodigital in der Wohngebäudeversicherung unklar ist, ob ein Sachschaden noch in die Zeit der Vorversicherung oder bereits in die neue Versicherung fällt, lehnt der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht allein wegen des fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab und geht bei Uneinigkeit mit dem Vorversicherer in Vorleistung.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht ablehnen. Das gilt auch dann, wenn der Nachweis der Zuständigkeit fehlt.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer in Vorleistung. Dies geschieht im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes und nur, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Versichererwechsel nicht sofort klar ist, ob ein Schaden noch zur alten oder schon zur neuen Versicherung gehört, bleibt man nicht ohne Bearbeitung. Der Versicherer lehnt den Fall nicht allein wegen fehlender Zuständigkeit ab. Einigen sich alter und neuer Versicherer nicht, zahlt der neue Versicherer zunächst vor, sofern die Vorversicherung diese Leistung auch erbracht hätte. Dafür muss der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung mithelfen und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten. Steht der Zeitpunkt des Schadens eindeutig fest, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragszeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn beim Versichererwechsel unklar ist, wann der Schaden entstanden ist?
In diesem Fall wird die Schadenbearbeitung nicht allein deshalb abgelehnt, weil der Nachweis der Zuständigkeit fehlt.
Wer zahlt, wenn sich alter und neuer Versicherer nicht auf die Zuständigkeit einigen können?
Dann tritt der Versicherer in Vorleistung, und zwar im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes und nur, sofern und soweit die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer für die Vorleistung erfüllen?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadeneintritts eindeutig feststeht?
Dann ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025