Wenn nach einem Schaden am Wohngebäude behördlich angeordnete Aufräum- oder Sicherungsarbeiten nötig werden, übernimmt die Neodigital in ihrer Wohngebäudeversicherung eine ganze Reihe zusätzlicher Kosten: die Dekontamination von verunreinigtem Erdreich bis 150.000 EUR, den Transport und die Lagerung versicherter Sachen bei unbenutzbarem Gebäude für bis zu 24 Monate, die technische Wiederherstellung privater Daten bis 500 EUR sowie behördlich verlangte Verkehrssicherungsmaßnahmen bis 50.000 EUR – jeweils unter klar geregelten Voraussetzungen.
Dekontaminationskosten
Der Versicherer ersetzt auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
- das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
- insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren.
- Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
- Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräumungskosten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150.000 EUR begrenzt.
Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten Sachen. Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist. Der Ersatz erfolgt längstens für die Dauer von 24 Monaten.
Voraussetzung ist, dass nicht eine anderweitige Versicherung für die Kosten aufkommt.
Datenrettungskosten
Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.
- Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstanden.
- Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich.
- Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.
- Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden
- derartige Wiederherstellungskosten für
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
- Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium gespeichert sind und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen;
- die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 500 Euro.
Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung für Datenrettungskosten.
Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für Sicherungsmaßnahmen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 50.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Über die eigentliche Schadenbeseitigung hinaus übernimmt der Versicherer mehrere Zusatzkosten, die nach einem Versicherungsfall entstehen können. Dazu zählen die behördlich angeordnete Reinigung von verunreinigtem Erdreich, Transport und Lagerung Ihrer Sachen bei einem unbenutzbaren Gebäude, die technische Rettung privat genutzter Daten sowie behördlich verlangte Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren. Für jede dieser Leistungen gelten eigene Voraussetzungen und Höchstgrenzen. Wichtig ist außerdem, eine erhaltene behördliche Anordnung unverzüglich zu melden.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden Dekontaminationskosten übernommen?
Die Entschädigung für Dekontaminationskosten ist je Versicherungsfall auf maximal 150.000 EUR begrenzt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die behördliche Anordnung innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen ist und die Kontamination nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
Wie lange werden Lagerkosten nach einem Schaden bezahlt?
Die Lagerkosten werden ersetzt, bis das versicherte Gebäude wieder benutzbar ist oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil wieder zumutbar ist – längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Versicherung für die Kosten aufkommt.
Werden auch Datenrettungskosten übernommen und in welcher Höhe?
Ja, versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung elektronisch gespeicherter Daten und Programme bis zu einem Betrag von 500 Euro, sofern die Daten ausschließlich privat genutzt werden und ein versicherter Sachschaden am Datenträger vorliegt. Kosten für einen neuen Lizenzerwerb oder für Raubkopien werden nicht ersetzt. Zudem gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Was passiert, wenn ich eine behördliche Anordnung nicht rechtzeitig melde?
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer unverzüglich melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält – auch bei längeren Rechtsbehelfsfristen. Verletzt er diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung L-Spezial 2025