Vor dem Abschluss der Hausratversicherung der Neodigital muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, riskiert je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsänderung. Der Text beschreibt außerdem, welche Fristen und Formvorschriften der Versicherer einhalten muss und wann seine Rechte entfallen oder erlöschen.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Kein Versicherungsschutz besteht aber auch in diesem Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu Gefahrumständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Verletzt er diese Anzeigepflicht, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Sie reichen von Rücktritt und Verlust des Versicherungsschutzes über Kündigung bis zu einer rückwirkenden Vertragsänderung. Der Versicherer muss dabei bestimmte Fristen und Formvorschriften einhalten und vorab auf die Folgen hingewiesen haben. Nach fünf – bei Vorsatz oder Arglist zehn – Jahren erlöschen seine Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich beim Abschluss der Hausratversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für seine Entscheidung über den Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme stellt.
Was passiert, wenn ich Angaben verschwiegen oder falsch gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen ändern. Bei einem Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung kommt eine Kündigung in Betracht.
Kann ich mich gegen die Folgen wehren, wenn mich kein Verschulden trifft?
Ja. Weisen Sie nach, dass Sie die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben, hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht. Weisen Sie nach, dass der Versicherer den Vertrag auch mit Kenntnis der Umstände geschlossen hätte, entfallen das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht ganz.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte noch geltend machen?
Die Rechte zu Rücktritt, Kündigung und Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, erlöschen sie nicht. Zudem muss der Versicherer sein Recht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025