Wer nach einem Schaden im Hausrat der Neodigital eigene Kosten zur Schadenabwendung oder Schadenminderung aufwendet, bekommt diese unter bestimmten Voraussetzungen erstattet – ebenso wie Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Erstattet werden auch erfolglose Aufwendungen, wenn der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, sowie Maßnahmen auf Weisung des Versicherers. Zugleich gelten Grenzen: eine Kürzungsmöglichkeit, die Deckelung auf die Versicherungssumme und der Ausschluss kostenfreier Leistungen von Feuerwehr oder anderen Institutionen.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erfolglos bleiben. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Auch dies gilt nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Auf Verlangen des Versicherungsnehmers hat der Versicherer den für diese Aufwendungen erforderlichen Betrag vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, übernimmt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung ergreift – bei einem drohenden Schaden allerdings nur, wenn diese verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Kosten auf Weisung des Versicherers werden dabei besonders geschützt: Sie unterliegen weder der Kürzung noch der Deckelung auf die Versicherungssumme. Nicht erstattet werden Leistungen von Feuerwehr oder anderen Institutionen, die ohnehin kostenfrei erbracht werden. Auch Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens werden übernommen, soweit sie geboten und angemessen sind.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen ersetzt?
Ja. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sind auch dann versichert, wenn sie erfolglos bleiben – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer durfte sie beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten. Bei einem nur unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall gilt jedoch, dass die Aufwendungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Zahlt der Versicherer auch für einen Feuerwehreinsatz?
Nein, nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025