Wenn Neodigital in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt und dem Versicherungsnehmer daneben ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über. Dabei darf der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, und gegenüber Personen in häuslicher Gemeinschaft gilt er nur bei Vorsatz. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche wahren und an deren Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Leistungskürzungen.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen ist der Fall, dass diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit zur Leistung nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherer für einen Schaden, gehen die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Schädiger in gleichem Umfang auf den Versicherer über. Dieser Übergang darf dem Versicherungsnehmer nicht schaden und greift bei Personen aus dem eigenen Haushalt nur dann, wenn diese den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken; verletzt er das, kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Ansprüchen gegen einen Schädiger, wenn der Versicherer zahlt?
Der Ersatzanspruch gegen den Dritten geht in dem Umfang auf den Versicherer über, in dem dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang darf dabei nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegen Personen im eigenen Haushalt?
Gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was droht bei Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025