Bei Neodigital gilt: das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort muss dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung gemeldet werden. Wer ein Gerüst am Gebäude stehen hat, muss jedoch bei Abwesenheit sämtliche Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen betätigen, solange das Gerüst aufgebaut bleibt.
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
Während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist, gilt bei Abwesenheit:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Steht am Versicherungsort ein Gerüst, muss der Versicherungsnehmer dies nicht als Gefahrerhöhung beim Versicherer anzeigen. Solange das Gerüst aufgebaut ist, müssen bei Abwesenheit jedoch alle Fenster und Fenstertüren geschlossen sein und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen genutzt werden.
Häufige Fragen
Muss ich dem Versicherer melden, wenn ein Gerüst aufgestellt wird?
Nein, die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
Was muss ich beachten, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen gehalten und die Sicherungseinrichtungen betätigt werden.
Gelten die Sicherungspflichten auch, wenn ich zu Hause bin?
Die genannten Pflichten – Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und Sicherungseinrichtungen betätigen – beziehen sich auf Zeiten der Abwesenheit.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025