Bei der Neodigital Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines Dritten (des Versicherten) abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus – selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Auch die Auszahlung der Entschädigung und die Frage, wessen Kenntnis und Verhalten zählen, sind klar geregelt.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (des Versicherten) abschließen.
Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser nachweist: Der Versicherte hat seine Zustimmung dazu erteilt.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich von Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt.
Umfasst der Vertrag sowohl Interessen des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann eine Versicherung abschließen, die das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – absichert. Die Rechte daraus liegen jedoch allein beim Versicherungsnehmer, und die Auszahlung der Entschädigung ist an die gegenseitige Zustimmung beider Seiten gebunden. Ob die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten mitzählen, hängt davon ab, ob dieser Repräsentant ist und ob er vom Vertrag wusste.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einer Versicherung für fremde Rechnung geltend machen?
Nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein in Händen hält.
Kann der Versicherte die Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Grundsätzlich werden Kenntnis und Verhalten des Versicherten mit berücksichtigt. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann kommt es auf die Kenntnis des Versicherten nicht an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen maßgeblich, wenn der Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und der Versicherer darüber nicht informiert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025