Bei der Hausratversicherung von Neodigital gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, wenn sich etwa ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, eine sonst ständig bewohnte Wohnung längere Zeit leer steht oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar werden – hier erfahren Sie, welche besonderen Umstände die Gefahr erhöhen und dem Versicherer gemeldet werden müssen.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen etwa geänderte Umstände, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längeres Leerstehen der sonst ständig bewohnten Wohnung ohne Beaufsichtigung oder Sicherung sowie das Beseitigen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen. Was aus einer solchen Gefahrerhöhung folgt, ist an anderer Stelle festgelegt.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Zum Beispiel, wenn sich ein vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, die sonst ständig bewohnte Wohnung längere Zeit unbewohnt und ungesichert bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder unbrauchbar sind.
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung bis zu einem Jahr oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zusätzlich weder beaufsichtigt noch in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel bei der Gefahrerhöhung eine Rolle?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein im Antrag abgefragter Umstand, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Auch das Beseitigen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen gilt beim Wohnungswechsel.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025