Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten – etwa Sicherheitsvorschriften vor einem Schaden und die unverzügliche Meldung des Schadens danach, inklusive Anzeige von Diebstahl bei der Polizei und einer Liste abhandengekommener Sachen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung oder die Kürzung beziehungsweise den vollständigen Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zudem hat er Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- die genannten Obliegenheiten auch dann zu erfüllen, wenn das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zusteht. In diesem Fall hat auch dieser andere die Obliegenheiten zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten, etwa gesetzliche und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn möglichst gering halten, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen oder seine Leistung kürzen bzw. ganz verweigern. Kann der Versicherungsnehmer belegen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer in der Regel zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich, bevor ein Schaden eintritt?
Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten eingehalten werden.
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Dem Versicherer und der Polizei ist zudem unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Auch der Schadeneintritt selbst ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zudem kann er den Vertrag bei vorvertraglichen Obliegenheitsverletzungen fristlos kündigen.
Kann ich trotz einer Obliegenheitsverletzung noch Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025