Wer bei der Neodigital Hausratversicherung Erklärungen oder Anzeigen zum Vertrag abgeben möchte, muss dafür die Textform nutzen, etwa eine E-Mail, sofern nicht ausnahmsweise die Schriftform vorgeschrieben ist. Ebenso wichtig ist die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen: Bleibt sie aus, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse senden, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes vorgeschrieben ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, außer wenn ausdrücklich die Schriftform verlangt wird. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse schicken, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung gilt dies entsprechend.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nur dann nicht, wenn gesetzlich die Schriftform oder im Vertrag etwas anderes vorgeschrieben ist.
An welche Stelle sollen meine Mitteilungen gehen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Gleiches gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025