Bei der Neodigital Hausratversicherung gilt das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss. Für die gesamte Dauer, in der das Gerüst steht, müssen jedoch bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen bleiben und die Sicherungseinrichtungen betätigt werden.
Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer anzuzeigen ist.
Während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist, gelten bei Abwesenheit folgende Pflichten:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wird an Ihrem Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung melden. Allerdings müssen Sie, solange das Gerüst steht, bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen betätigen.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn an meinem Haus ein Gerüst aufgestellt wird?
Nein. Das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer angezeigt werden muss.
Welche Pflichten habe ich, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Ab wann und wie lange gelten diese Sicherungspflichten?
Die Pflichten gelten während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist, jeweils bei Abwesenheit.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025