Bei einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung der Neodigital sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung und Minderung des Schadens versichert – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern er sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten. Geregelt wird außerdem, wann Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt werden, unter welchen Bedingungen ein Sachverständiger erstattet wird und wann der Versicherer den Aufwendungsersatz kürzen darf.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch für erfolglose Aufwendungen sowie für Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer den Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- wenn die Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren, oder
- wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, sind die Kosten versichert, die der Versicherungsnehmer aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern – auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben. Bei einem drohenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn die Maßnahmen im Nachhinein verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch den Aufwendungs- und Kostenersatz kürzen, außer bei Aufwendungen auf seine Weisung. Zusätzlich werden angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch für Rettungsversuche, die letztlich nichts gebracht haben?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Was gilt, wenn ich Maßnahmen ergreife, um einen erst drohenden Schaden abzuwenden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur dann Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Werden die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen erstattet?
Nur eingeschränkt: Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025