Bei der Hausratversicherung der Neodigital entfällt die Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht oder den Versicherer arglistig über den Grund oder die Höhe der Entschädigung täuscht. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betruges gilt dabei als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten diese Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt vom Versicherer keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar umso stärker, je schwerer das Verschulden wiegt. Auch wer den Versicherer bewusst über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch. Liegt dazu ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betruges vor, gilt dies als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Welche Folgen hat es, wenn ich bei der Schadenmeldung täusche?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder eine Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges bzw. Betrugsversuches festgestellt, gelten die jeweiligen Voraussetzungen als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025