Bei der Neodigital Hausratversicherung kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – also eines Versicherten – abschließen; die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch allein der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Der Text klärt außerdem, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigung ausgezahlt wird und wann die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann einen Vertrag für die Interessen einer anderen Person, des Versicherten, abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag bleiben aber beim Versicherungsnehmer, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Bevor der Versicherer eine Entschädigung auszahlt, kann er die Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte selbst braucht für die Auszahlung die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Ob das Wissen und Verhalten des Versicherten rechtlich zählen, hängt davon ab, wie der Vertrag zustande kam und ob der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Die Rechte aus dem Vertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – und zwar auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Auszahlung der Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Umfasst der Vertrag Interessen beider, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025