Ansprüche aus der Neodigital Hausratversicherung verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist außerdem der Zeitraum bis zur Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung zu berücksichtigen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände und die Person des Schuldners kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Wenn ein Anspruch beim Versicherer gemeldet wurde, wird die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Eingang der Entscheidung des Versicherers nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025