Bei Neodigital in der Hausratversicherung muss der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall mit zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und Urkunden aktiv seine Rechte wahren – etwa durch das unverzügliche Einleiten eines Aufgebotsverfahrens oder das Sperren von Sparbüchern. Wer diese besondere Obliegenheit verletzt, riskiert, dass der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei wird.
Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer muss bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte wahren.
Dazu gehört zum Beispiel:
- Für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden muss er unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
- Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden muss er unverzüglich sperren lassen.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den dafür geltenden Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Gehen Wertpapiere oder Urkunden verloren oder werden sie zerstört, muss der Versicherungsnehmer selbst dafür sorgen, dass die damit verbundenen Rechte nicht verloren gehen. Er muss zum Beispiel bei geeigneten Wertpapieren sofort ein Aufgebotsverfahren starten und Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden sofort sperren lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn meine Wertpapiere oder Urkunden verloren gehen oder zerstört werden?
Sie müssen etwaige Rechte wahren. Für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten, und Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Was passiert, wenn ich diese Pflicht nach dem Versicherungsfall nicht erfülle?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den dafür geltenden Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Muss ich mit dem Sperren von Sparbüchern warten, bis der Versicherer reagiert?
Nein, Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden müssen unverzüglich sperren gelassen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025