Wer bei der Neodigital Hausratversicherung Leistungen erhalten möchte, muss bestimmte Obliegenheiten einhalten: Vor einem Schaden sind alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, bei und nach einem Schaden muss der Versicherungsnehmer den Schaden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und Auskünfte erteilen. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie anteilig gekürzt werden.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer folgende Pflichten hat:
- Er hat dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- Er hat Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
- Er hat dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
- Er hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
- Er hat dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem hat er jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Er hat vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Pflichten einhalten – sowohl vorbeugend als auch dann, wenn ein Schaden eintritt. Vorbeugend sind Sicherheitsvorschriften und weitere vereinbarte Pflichten zu beachten. Nach einem Schaden muss er diesen mindern, den Versicherer informieren, Diebstähle bei der Polizei melden, das Schadenbild sichern und die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, zahlt der Versicherer nicht; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzeigen, die strafbare Handlung gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei melden und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.
Darf ich nach einem Schaden gleich aufräumen und beschädigte Sachen entsorgen?
Nein. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aufbewahren.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schaden nicht eingehalten habe?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025