Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital ist geregelt, welche Personen über den Versicherungsnehmer hinaus mitversichert sind: im Haushalt gemeldete Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler sowie minderjährige Übernachtungsgäste. Auch Schäden deliktunfähiger minderjähriger Kinder, volljährige unverheiratete Kinder, pflegebedürftige Kinder, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie eine Nachversicherung nach Wegfall der Mitversicherung sind erfasst.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines alleinstehenden Familienangehörigen, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für diese Person über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die vorübergehend – maximal 2 Jahre – in den Familienverbund eingegliedert und unverheiratet sind (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler). Ebenso mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers (zum Beispiel Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf 50.000,– EUR begrenzt.
Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit. Dies gilt in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ohne Altersbeschränkung, auch nach Abschluss der Ausbildung.
Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne des Sozialgesetzbuchs festgestellt wurde. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der mitversicherte und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ist auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Erweiterte Vorsorge/Nachversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder volljährige unverheiratete Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Mitversicherung. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden (zum Beispiel gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden).
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife:
- Single
- Single mit Kind
- Paar ohne Kind
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingungen erweitern den Kreis der mitversicherten Personen über den Versicherungsnehmer hinaus. Erfasst sind unter anderem im Haushalt gemeldete Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, vorübergehend aufgenommene Personen und minderjährige Gäste, volljährige unverheiratete sowie pflegebedürftige Kinder und der im Haushalt lebende Partner. Zusätzlich gibt es eine befristete Nachversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen, sowie Schutz bei Schäden deliktunfähiger Kinder und bei Ansprüchen Dritter aus Personenschäden.
Häufige Fragen
Sind auch die Schwiegereltern mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind.
Was gilt, wenn mein minderjähriges Kind deliktunfähig ist?
Der Versicherer beruft sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf die Deliktunfähigkeit mitversicherter minderjähriger Kinder, wenn dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung gewünscht wird und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 50.000,– EUR.
Wie lange bin ich nach einer Scheidung noch mitversichert?
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Gelten diese Erweiterungen für jeden Tarif?
Nein. Die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-M 2025