Bei der Neodigital Fahrradversicherung entscheidet die Art des Verschuldens über den Versicherungsschutz: Wer den Schaden vorsätzlich herbeiführt, verliert den Anspruch komplett, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden. Auch arglistige Täuschung und das Verhalten von Repräsentanten spielen eine Rolle.
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Als Repräsentanten gelten neben Personen, die für den Versicherungsnehmer die Verwaltung dieses Versicherungsvertrages übernommen haben, insbesondere alle Personen, die die tatsächliche Obhut über die versicherten Sachen übernommen haben, auch wenn die Übernahme der tatsächlichen Obhut nur kurzfristig erfolgt.
Was bedeutet das konkret?
Wie viel der Versicherer zahlt, hängt davon ab, wie stark das eigene Verschulden am Schaden ist. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt gar keine Leistung. Bei grober Unachtsamkeit kann die Zahlung anteilig reduziert werden – je nachdem, wie schwer der Fehler wiegt. Auch wer den Versicherer bewusst in die Irre führt, verliert seinen Anspruch. Zudem muss man sich das Verhalten von Personen zurechnen lassen, die den Vertrag verwalten oder das Fahrrad in Obhut haben.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung des Versicherers?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wer gilt als Repräsentant?
Als Repräsentanten gelten Personen, die für den Versicherungsnehmer die Verwaltung des Vertrages übernommen haben, sowie insbesondere alle Personen, die die tatsächliche Obhut über die versicherten Sachen übernommen haben – auch bei nur kurzfristiger Übernahme.
Wann gilt Vorsatz als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.