Bei der Neodigital Fahrradversicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis des Gläubigers spielt und warum die Zeit zwischen Anmeldung und Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt.
Die Ansprüche verjähren aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag der Fahrradversicherung müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Grundsätzlich haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben. Wenn Sie einen Anspruch beim Versicherer anmelden, wird die Wartezeit bis zur Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit des Versicherers zur Verjährungsfrist?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.