Bei der Neodigital Fahrradversicherung richtet sich das zuständige Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – maßgeblich sind Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Auch ein Umzug ins Ausland spielt eine Rolle. Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung einen der folgenden Orte hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Wer aus dem Fahrradversicherungsvertrag klagt, findet hier eine Orientierung, welches Gericht zuständig ist. Klagt man gegen den Versicherer, kommt neben dessen Sitz auch das Gericht am eigenen Wohn- oder Firmensitz in Betracht. Klagt der Versicherer gegen den Kunden, ist grundsätzlich dessen Wohn- oder Firmensitz maßgeblich. Zieht der Kunde ins Ausland, verschiebt sich die Zuständigkeit. Für den gesamten Vertrag gilt deutsches Recht.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Außerdem ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Maßgeblich ist der Sitz, der Sitz der Niederlassung oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.