Bei der Neodigital Fahrradversicherung kann ein Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten geschlossen werden. Wer dann die Rechte aus dem Vertrag ausübt, wann die Entschädigung ausgezahlt wird und wessen Kenntnis und Verhalten rechtlich zählen, ist bei der Versicherung für fremde Rechnung klar geregelt.
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Bei der Versicherung für fremde Rechnung schließt eine Person (der Versicherungsnehmer) den Vertrag ab, obwohl er das Interesse einer anderen Person (des Versicherten) absichert. Auch wenn der Versicherte abgesichert ist, bleiben die Vertragsrechte beim Versicherungsnehmer. Die Auszahlung einer Entschädigung ist an die gegenseitige Zustimmung geknüpft. Ob es zusätzlich auf das Wissen und Verhalten des Versicherten ankommt, hängt davon ab, wie der Vertrag zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Zählt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten?
Ja, soweit Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich bedeutsam sind, werden auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann ist die Kenntnis des Versicherten doch entscheidend?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.