Bei der Neodigital Fahrradversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Wichtig ist außerdem, eine Anschriften- oder Namensänderung rechtzeitig mitzuteilen – sonst gelten Willenserklärungen bereits drei Tage nach Versand an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
1. Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an eine der folgenden Stellen gerichtet werden:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Wer der Versicherung etwas zum Vertrag mitteilen möchte, sollte dies in Textform tun – zum Beispiel per E-Mail – und die Nachricht an die zuständige Stelle richten. Ziehen Sie um oder ändert sich Ihr Name, sollten Sie das der Versicherung möglichst zeitnah melden. Andernfalls kann die Versicherung wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben, und der Brief gilt kurze Zeit nach dem Versand als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Ausgenommen sind Fälle, in denen gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.