Bei der Neodigital Fahrradversicherung müssen Versicherungsnehmer vor und nach einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen: Fahrrad oder Pedelec sichern, bei Diebstahl Rechnungen und Schlossnachweis einreichen, Anzeige bei Polizei und Versicherer erstatten sowie Kostenvoranschläge vorlegen. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Kürzung oder den Verlust der Leistung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer und sein Repräsentant sind verpflichtet:
- Das Fahrrad oder Pedelec zum Schutz gegen Diebstahl bei Nichtgebrauch jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Fahrradschloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Dies gilt auch bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen. Bei der Unterbringung in der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers oder einem ausschließlich von ihm selbst genutzten verschlossenen Raum entfallen die Verschlussvorschriften.
- Das versicherte Fahrrad oder Pedelec jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- Wenn das versicherte Fahrrad oder Pedelec (auch aus Carbon) keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – am schnellsten über unsere App, auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl / NeodigitalEinbruchdiebstahl / NeodigitalRaub / NeodigitalTeilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad oder Pedelec und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad oder Pedelec in gleicher Art und Güte in Kopie einzureichen.
- im Falle von Diebstahl / NeodigitalEinbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen (auch bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub) unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad oder Pedelec wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EUR übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person sollten Sie Ihr Fahrrad oder Pedelec sorgfältig behandeln: Sichern Sie es bei Nichtgebrauch mit einem passenden Schloss, halten Sie es nach Herstellervorgaben instand und lassen Sie es bei fehlender Rahmennummer codieren. Tritt ein Schaden ein, melden Sie ihn zügig, reichen die verlangten Rechnungen und Nachweise ein und erstatten bei Straftaten Anzeige bei der Polizei. Wer diese Mitwirkungspflichten nicht beachtet, muss damit rechnen, dass die Leistung gekürzt wird oder ganz entfällt.
Häufige Fragen
Wie muss ich mein Fahrrad gegen Diebstahl sichern?
Bei Nichtgebrauch ist das Fahrrad oder Pedelec jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Fahrradschloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Das gilt auch in gemeinschaftlich genutzten Räumen. In der eigenen Wohnung oder einem ausschließlich selbst genutzten verschlossenen Raum entfallen die Verschlussvorschriften.
Was muss ich nach einem Diebstahl einreichen?
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden sind die Original-Rechnung des versicherten Fahrrads bzw. Pedelecs und ggf. fest montierter Anbauteile sowie die Rechnung des neu erworbenen Fahrrads in Kopie einzureichen. Bei Diebstahl und Einbruchdiebstahl zusätzlich die Original-Rechnung des verwendeten Fahrradschlosses.
Muss ich vor einer Reparatur etwas beachten?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EUR übersteigen, ist dem Versicherer vor der Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Die spätere Werkstattrechnung muss Angaben zum Fahrrad wie Marke, Typ und Rahmennummer enthalten.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Wie melde ich einen Schaden am schnellsten?
Der Schadeneintritt ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – am schnellsten über die App, aber auch mündlich oder telefonisch möglich. Schäden durch strafbare Handlungen sind zusätzlich unverzüglich der Polizei zu melden.