Die Neodigital Fahrradversicherung schützt Fahrrad und Pedelec auch bei Diebstahl mit einfachem Schloss – vorausgesetzt, das Rad ist mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss an einem festen Gegenstand gesichert. Wann diese Verschlussvorschriften greifen und wann sie entfallen, erfahren Sie hier.
Das Fahrrad oder Pedelec muss gesichert werden mit:
- einem verkehrsüblichen Fahrradschloss (kein Zahlenschloss)
- an einem festen Gegenstand (z. B. Laternenpfahl)
Dies gilt auch bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen.
Wann die Verschlussvorschriften entfallen:
Bei der Unterbringung in der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers oder einem ausschließlich von ihm selbst genutzten verschlossenen Raum entfallen die Verschlussvorschriften.
Was bedeutet das konkret?
Wer sein Fahrrad oder Pedelec draußen oder in einem gemeinschaftlich genutzten Raum abstellt, sollte es mit einem üblichen Fahrradschloss an einem fest verankerten Gegenstand anschließen. Steht das Rad dagegen in der eigenen Wohnung oder in einem Raum, den nur der Versicherungsnehmer selbst nutzt und der verschlossen ist, sind diese Anschließ-Vorgaben nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Ist ein Zahlenschloss ausreichend?
Nein. Zur Sicherung ist ein verkehrsübliches Fahrradschloss erforderlich, ausdrücklich kein Zahlenschloss.
Woran muss das Fahrrad angeschlossen werden?
Das Fahrrad oder Pedelec muss an einem festen Gegenstand gesichert werden, zum Beispiel an einem Laternenpfahl.
Gelten die Verschlussvorschriften auch in gemeinschaftlich genutzten Räumen?
Ja. Auch bei der Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen muss das Rad mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss an einem festen Gegenstand gesichert werden.
Wann muss ich das Fahrrad nicht anschließen?
Bei Unterbringung in der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers oder in einem ausschließlich von ihm selbst genutzten verschlossenen Raum entfallen die Verschlussvorschriften.