Taucht ein abhandengekommenes Fahrrad oder Pedelec wieder auf, regelt die Neodigital Fahrradversicherung genau, wie mit der Entschädigung umzugehen ist: von der unverzüglichen Anzeigepflicht über die Zwei-Wochen-Fristen bis zum Wahlrecht, das Rad zu behalten oder zurückzugeben.
Anzeigepflicht:
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. über die App my Neo) erfolgen.
Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung:
- Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung: Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
- Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung: Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und das Fahrrad oder Pedelec zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts, muss er das Fahrrad oder Pedelec im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen:
Behält der Versicherungsnehmer das wiederherbeigeschaffte Fahrrad oder Pedelec und ist dies beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung:
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt es als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte:
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer das zurückerlangte Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm daran zustehen.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein verschwundenes Fahrrad oder Pedelec wiedergefunden, muss dies umgehend in Textform gemeldet werden. Je nachdem, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde, kann man das Rad gegen Rückzahlung behalten oder dem Versicherer überlassen. Diese Absätze sind eine unverbindliche Lesehilfe und ersetzen nicht die genauen Bedingungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder Sie Kenntnis über den Verbleib des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs erlangen, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform angezeigt werden, zum Beispiel über die App my Neo.
Kann ich mein wiedergefundenes Fahrrad behalten, wenn ich schon eine Entschädigung erhalten habe?
Ja. Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und das Fahrrad oder Pedelec zu behalten.
Welche Frist gilt, bevor die abschließende Entschädigung gezahlt wurde?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung zurückzuzahlen, auch eine anteilig geleistete.
Was passiert, wenn das wiedergefundene Fahrrad beschädigt ist?
Behalten Sie das wiederherbeigeschaffte Fahrrad oder Pedelec und ist es beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Was gilt, wenn ich das Rad zurückerlangen könnte, es aber nicht tue?
Ist es Ihnen möglich, den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt es als zurückerhalten.