Bei der Neodigital Fahrradversicherung erfahren Sie, was mit wiederherbeigeschafften Fahrrädern und Pedelecs nach einem Diebstahl geschieht – von der Anzeigepflicht über die Entschädigung vor und nach Zahlung bis zu beschädigten Rädern und der Übertragung der Rechte an den Versicherer.
1. Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. über unsere App myNeo) erfolgen.
2. Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung:
- Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung: Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
- Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung: Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und das Fahrrad oder Pedelec zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Bei Entschädigung in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts, muss er das Fahrrad oder Pedelec im Einvernehmen mit der Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
3. Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer das wiederherbeigeschaffte Fahrrad oder Pedelec und ist dies beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
4. Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt es als zurückerhalten.
5. Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer das zurückerlangte Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm daran zustehen.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein gestohlenes Fahrrad oder Pedelec wieder auf, müssen Sie das umgehend in Textform melden. Ob Sie das Rad behalten oder dem Versicherer überlassen, hängt davon ab, ob die Entschädigung bereits gezahlt wurde und in welcher Höhe. Behalten Sie ein beschädigtes Rad, können Sie stattdessen die Reparaturkosten geltend machen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes Fahrrad wieder auftaucht?
Sie müssen den Verbleib des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs dem Vertragspartner unverzüglich in Textform anzeigen, zum Beispiel über die App myNeo.
Was passiert, wenn das Rad vor Zahlung der Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, sofern er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung zurückzuzahlen.
Kann ich mein Rad behalten, nachdem die Entschädigung gezahlt wurde?
Ja, der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und das Fahrrad oder Pedelec zu behalten.
Was gilt, wenn das wiederherbeigeschaffte Rad beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer das wiederherbeigeschaffte Fahrrad oder Pedelec und ist es beschädigt, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Welche Rechte muss ich übertragen, wenn ich das Rad dem Versicherer überlasse?
Muss der Versicherungsnehmer das zurückerlangte Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen, hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm daran zustehen.