Die Neodigital Gebäudeversicherung sichert bei entsprechender Vereinbarung Schäden durch Glasbruch am versicherten Gebäude ab – von Fenster-, Tür- und Dachverglasungen über Wintergärten und Duschkabinen bis zu künstlerisch bearbeiteten Scheiben. Erfahren Sie, welche Verglasungen und Kosten versichert sind, was nicht abgedeckt ist und wie der Ersatz erfolgt.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, gelten Schäden durch Glasbruch am im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mitversichert.
1. Versichert sind:
- Gebäudeverglasungen: fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser;
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
2. Versicherte Kosten:
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder Gerüstkosten);
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
- das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften.
3. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch sind:
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
- Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung);
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen;
- Gewächs- und Gartenhäuser bis 25 qm Grundfläche.
4. Glasbruch:
Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen nach Ziffer 1 durch Zerbrechen zerstört werden.
5. Nicht versichert:
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
- Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie.
6. Ersetzt werden:
Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Versicherungsschein vereinbart, springt die Gebäudeversicherung ein, wenn fest eingebaute Verglasungen am versicherten Gebäude zerbrechen – etwa an Fenstern, Türen, im Wintergarten oder an der Duschkabine. Neben der Scheibe selbst können auch Folgekosten wie eine Notverglasung, die Entsorgung oder das Einsetzen der Ersatzscheibe abgedeckt sein. Bestimmte Fälle wie oberflächliche Kratzer, undichte Isolierglas-Randverbindungen oder Solarmodule sind jedoch nicht mitversichert. Ersetzt wird in der Regel durch gleichwertigen Ersatz vor Ort.
Häufige Fragen
Ist Glasbruch automatisch mitversichert?
Nein. Schäden durch Glasbruch gelten nur dann mitversichert, wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist.
Welche Verglasungen sind abgedeckt?
Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren, Lichtkuppeln, Glasbausteine und Profilbaugläser. Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sind je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Sind Photovoltaik- und Solarmodule mitversichert?
Nein. Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen wie Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung sind nicht gegen Glasbruch versichert.
Sind Kratzer und Absplitterungen versichert?
Nein. Schäden durch Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen sind nicht versichert.
Wie wird ein Glasbruchschaden ersetzt?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt (Naturalersatz).