Bei der Neodigital Gebäudeversicherung sind Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform an die zuständige Stelle zu richten. Erfahren Sie, welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird und was bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung gilt.
1) Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Beispiele für die Textform:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2) Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr 2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Mitteilung an den Versicherer richtet, kann dies formlos in Textform tun, etwa per E-Mail, Fax oder Brief – gesendet an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen mitzuteilen. Geschieht das nicht, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag gilt Entsprechendes, wenn die Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung des Versicherers genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung (Nr 2) entsprechend Anwendung.