Bei der Neodigital Gebäudeversicherung entsteht eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, wenn sich bestimmte Umstände an der versicherten Immobilie ändern – etwa bei Leerstand, Baumaßnahmen mit Dachentfernung, der Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder wenn das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird. Erfahren Sie, welche Fälle Sie melden müssen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrer Immobilie ändert, das das Risiko für einen Schaden steigen lässt. Solche Veränderungen sollten Sie Ihrem Versicherer mitteilen. Dazu zählen zum Beispiel längerer Leerstand, umfangreiche Bauarbeiten, eine neue gewerbliche Nutzung oder der nachträgliche Denkmalschutz des Gebäudes.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Unter anderem dann, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, das Gebäude nicht mehr genutzt wird, Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernen oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Ist Leerstand meines Gebäudes eine Gefahrerhöhung?
Ja. Wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Sind Baumaßnahmen anzeigepflichtig?
Baumaßnahmen können eine Gefahrerhöhung darstellen, wenn in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar wird.
Muss ich einen Gewerbebetrieb im Gebäude melden?
Ja. Wird in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Spielt nachträglicher Denkmalschutz eine Rolle?
Ja. Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.