In der Neodigital Gebäudeversicherung wird die Versicherungssumme nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der „Wert 1914“ als richtig ermittelt gilt und wie zutreffende Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes einen angemessenen Versicherungsschutz sichern.
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme „Wert 1914“ gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt:
- der Versicherungsnehmer beantwortet die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend;
- der Versicherungsnehmer setzt sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen fest;
- der Versicherungsnehmer gibt im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an;
und
- der Versicherer berechnet nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme richtet sich danach, was der Neubau des Gebäudes ortsüblich kosten würde. Damit dieser Wert vergleichbar bleibt, wird er auf die Preise des Jahres 1914 umgerechnet – den sogenannten „Wert 1914“. Als richtig ermittelt gilt dieser Wert, wenn die Angaben zum Gebäude im Antrag zutreffen, eine anerkannte Schätzung zugrunde liegt oder der Neubauwert eines anderen Jahres korrekt angegeben wird und der Versicherer daraus den „Wert 1914“ berechnet.
Häufige Fragen
Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Was bedeutet „Wert 1914“?
Der „Wert 1914“ ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914.
Wann gilt die Versicherungssumme „Wert 1914“ als richtig ermittelt?
Sie gilt als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet, sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festsetzt oder den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt – und der Versicherer daraus die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
Kann der Neubauwert eines anderen Jahres angegeben werden?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben. Der Versicherer berechnet nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“.