In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch Schäden ersetzt, wenn eigentlich keine Haftung besteht – etwa bei Deliktunfähigkeit wegen Minderjährigkeit oder bei Schäden während einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung für Dritte.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Was bedeutet das konkret?
Manchmal muss jemand für einen Schaden rechtlich nicht geradestehen – zum Beispiel ein kleines Kind, das noch nicht deliktfähig ist. Auf Wunsch übernimmt der Versicherer solche Schäden trotzdem. Ebenso verzichtet er auf Wunsch darauf, sich bei einem Gefallen unter Freunden oder Bekannten auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht zu berufen. Das gilt als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Werden Schäden durch mein kleines Kind ersetzt, obwohl es nicht haftbar ist?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war – zum Beispiel wegen Minderjährigkeit.
Kann der Versicherer sich Geld von Dritten zurückholen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Bin ich abgesichert, wenn ich bei einem unentgeltlichen Gefallen einen Schaden verursache?
Verursacht eine versicherte Person bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte einen Schaden, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Muss ich die Leistung bei fehlender Haftung aktiv wünschen?
Ja. Sowohl bei der Deliktunfähigkeit als auch bei Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung erfolgt die Leistung, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht.