Bei der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand des Gefälligkeitsverhältnisses – unter bestimmten Voraussetzungen wie einer Frist von drei Monaten und wenn kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Regressansprüche gegenüber Dritten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Versicherungsnehmer wünscht dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung.
- Ein anderer Versicherer ist nicht leistungspflichtig.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise könnte ein Versicherer Leistungen ablehnen, wenn ein Schaden aus reiner Gefälligkeit entstanden ist – etwa bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung ohne rechtliche Verpflichtung. Bei dieser Regelung verzichtet der Versicherer auf diesen Einwand, wenn Sie das rechtzeitig nach der Schadensmeldung wünschen und keine andere Versicherung einspringt. Zahlt der Versicherer, kann er sich das Geld unter Umständen von einem verantwortlichen Dritten zurückholen, solange dieser nicht ebenfalls über diesen Vertrag versichert ist.
Häufige Fragen
Was ist ein Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis?
Es handelt sich um einen Schaden, bei dem der Versicherer normalerweise den Einwand erheben könnte, dass er aus einem Gefälligkeitsverhältnis entstanden ist. Auf diesen Einwand verzichtet der Versicherer unter den genannten Voraussetzungen.
Welche Frist muss ich beachten?
Der Verzicht auf den Einwand gilt, sofern der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünscht.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist?
Der Verzicht auf den Einwand greift nur, wenn ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.
Kann der Versicherer Regressansprüche geltend machen?
Ja. Der Versicherer behält sich Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.